Rn 2

Der Kündigungswiderspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die in schriftlicher Form (§ 126) ggü dem Vermieter erklärt werden muss. Ein Telefax reicht nicht. Ein Formfehler führt nach § 125 zur Nichtigkeit des Widerspruchs (Karlsr NJW 73, 1001 [OLG Karlsruhe 16.02.1973 - 5 REMiet 1/72]). Ein Handeln durch Stellvertreter ist zulässig. § 174 ist aber zu beachten. Bei Mietermehrheit müssen alle Mieter unterschreiben oder Vollmacht erteilt haben, wenn die übrigen für den Vermieter erkennbar auch in deren Namen Widerspruch geltend machten. Bei einer Vermietermehrheit muss das Schreiben an alle Vermieter gerichtet werden, selbst wenn diese einen Zustellbevollmächtigten benannt haben.

 

Rn 3

Der Mieter muss klar zum Ausdruck bringen, dass er eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt. Die Verwendung der Begriffe ›Widerspruch‹ und/oder ›Fortsetzungsverlangen‹ ist nicht zwingend notwendig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge