Rn 16

Macht ein Mieter die Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen bestehender Krankheit geltend, ist die Einholung eines Gutachtens (BGH ZMR 20, 801) zu Art, Umfang und konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich. Der Mieter kann im Prozess längstens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH ZMR 19, 668) alle für ihn günstigen Umstände vorbringen (LG Wiesbaden WuM 88, 269). Die Gründe für die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss der Mieter durch Angabe konkreter Tatsachen darlegen (Hamm WuM 92, 230 [OLG Hamm 16.03.1992 - 30 REMiet 6/91] mwN); er kann sich auch auf mehrere Gründe gleichzeitig berufen. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Kündigungsgründe, auf die er sich nachträglich beruft, auch erst nach Kündigung des Mietverhältnisses entstanden sind.

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