Rn 15

Nach § 574 III werden zu Gunsten des Vermieters nur diejenigen Gründe berücksichtigt, die der Vermieter im Kündigungsschreiben genannt hatte (§§ 568 II, 573 III, Hamm WuM 92, 230 [OLG Hamm 16.03.1992 - 30 REMiet 6/91]), es sei denn, die Umstände, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen, sind erst nach der Kündigung entstanden, dh tatsächlich eingetreten. Auf die tatsächliche Kenntnis oder auch schuldlose Unkenntnis des Vermieters von diesen Umständen kommt es nicht an. Bei späterer Kenntnis bedarf es insoweit einer erneuten Kündigung. Bei mehreren zusammenhängenden Umständen kommt es auf den letzten Teilschritt an.

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