Rn 13

Ist das Fortsetzungsverlangen des Mieters schlüssig und begründet, hat die Klage des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nur Erfolg, wenn kein berechtigtes Interesse des Vermieters entgegensteht oder der Härtegrund des Mieters überwiegt, § 574 I 1, § 573 I, II. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn die Voraussetzungen des § 573, insb Eigenbedarf gegeben sind. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung ist ebenfalls gegeben bei Erfüllung öffentlicher Interessen durch eine Gemeinde, die den Wohnraum anderweitig benötigt (BayObLG NJW 72, 685; Kohler-Gehrig ZMR 99, 672), bei unverschuldeten persönlichen Spannungen, insb bei Streit mit dem Mieter oder einem seiner Familienangehörigen, Zerrüttung des Mietverhältnisses im vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus (AG Alsfeld NJW-RR 92, 339).

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