Rn 3

1. Der Vermieter muss bereits konkret (keine Vorratskündigung) beabsichtigen, die Nebenräume zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung auszubauen (keine gewerbliche Nutzung oder Eigennutzung des Vermieters, LG Stuttgart WuM 92, 24 [LG Stuttgart 01.08.1991 - 6 S 255/91]) oder die Nebenräume in anderer Weise zur Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu verwenden.

 

Rn 4

Soweit – auch unbebaute oder nur mit Nebengebäuden bebaute – Teile eines Grundstücks betroffen sind, muss der Vermieter diese zur Schaffung von Wohnraum verwenden wollen (Bsp: Erweiterung des Gebäudes). Nach § 17 II des II. WoBauG fällt hierunter ›das Schaffen von Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude‹ (vgl Franke/Geldmacher ZMR 93, 549).

 

Rn 5

2. Andererseits genügt es auch, wenn der Vermieter neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen ausstatten will, § 573b I Nr 2 (nicht nur für einen Aufzugsschacht, AG München WuM 95, 112 [AG München 27.09.1994 - 412 C 4966/94]). Die geplante Verwendung als Wohnraum darf nicht aus baurechtlichen Gründen eine Nutzung als Wohnraum verbieten.

 

Rn 6

Eine analoge Anwendung des § 573b kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter nach dem Ausbau der Nebenräume diese selbst bewohnen will und seine bisherige Wohnung dem Wohnungsmarkt zur Vermietung zuführt (MüKo/Häublein § 573b Rz 10: Selbstnutzungsabsicht nicht geschützt).

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