Rn 9

Nach der Teilräumung kann der Mieter eine Herabsetzung der Miete entspr dem Wertanteil der Nebenräume oder Flächen an der Gesamtwohnung verlangen (AG Hamburg WuM 93, 616). Es gibt keine Anpassungsautomatik. Als frühester Zeitpunkt der Herabsetzung kommt die Räumung nach Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht. Bedenken bestehen gegen eine rückwirkende Herabsetzung der Miete für die Zeit vor Zugang des Verlangens des Mieters. Mittelbar ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Herabsetzung nur für die Zukunft verlangt werden kann, denn der Mieter hat nur einen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages (sehr str, vgl NomosK/Hinz § 573b Rz 16). Den Mieter trifft die Beweislast für den Umfang der Mietsenkung.

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