Rn 2

§ 573a I erfasst ein Mietobjekt in einem Gebäude (zum Begriff und Zeitpunkt LG Ddorf ZMR 16, 624, LG Köln WuM 15, 680, AG Hbg-Altona ZMR 13, 812; zu Haushälften LG Köln WuM 15, 680), das aus nur zwei Wohnungen (neben evtl weiteren gewerblich genutzten Räumen, BGH ZMR 08, 877, MüKo/Häublein § 573a Rz 8 ff) besteht, deren eine der Mieter, die andere der Vermieter bewohnt; verneint bei weiterer Einliegerwohnung (BGH ZMR 11, 363; AG Hamburg-Bergedorf ZMR 12, 451). § 573a II betrifft Mietverhältnisse, bei denen der Mieter Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung bewohnt, sofern der Vermieter diesen Wohnraum nicht ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat (dann gilt § 549 II Nr 2). Als Ausgleich dafür, dass die Kündigung ohne berechtigtes Interesse möglich ist, verlängert sich die jeweils maßgebliche Kündigungsfrist um drei Monate, § 573a I 2. Die Kündigung ist in dem Kündigungsschreiben als solche nach § 573a zu bezeichnen, § 573a III.

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