Rn 13

Der Mieter hat – wenn er keinen unverschuldeten Rechtsirrtum (LG Berlin GE 09, 1126) beweist – Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 zu vertreten. Er haftet für Erfüllungsgehilfen nach § 278 (BGH ZMR 07, 103). Nach einer Entscheidung des KG (ZMR 00, 822) soll immer eigenes Verschulden des Mieters erforderlich sein, die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen (aA MüKo/Häublein § 573 Rz 63). Wiederholtes bewusstes Dulden des Fehlverhaltens der Angehörigen stellt aber eigenes Verschulden dar. Verantwortungsfähigkeit auf Seiten des Mieters ist notwendig. Bei gravierendem Fehlverhalten und fehlender Schuldfähigkeit kommt eine Kündigung über § 573 I in Betracht (Kompensation fehlenden Verschuldens durch schwereren Vertragsverstoß).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge