Rn 40

›Wirtschaftliche Verwertung‹ ist die Realisierung eines der Mietsache innewohnenden Wertes (BGH ZMR 04, 428) und basiert einerseits auf Verkauf, Vermietung, Bestellung eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts, andererseits auf baulichen Maßnahmen wie Kernsanierung (AG Neustadt/A ZMR 08, 215), Umbau, Modernisierung, Abriss eines Gebäudes (aA zum Abriss eines Gebäudes jetzt BGH ZMR 21, 301; ZMR 09, 440; NJW 09, 1200; ZfIR 09, 252: Kein Verweisen auf Minimalsanierung zumutbar im Einzelfall, anders wenn Kenntnis bei Kauf gegeben; Disput/Hübner ZMR 09, 665; LG Kiel GE 08, 1427), sofern Neubau geplant ist. Ist eine Zweckentfremdung von Wohnraum mit der Kündigung gewollt, müssen die Voraussetzungen für eine Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegen (Hambg WuM 81, 155 [OLG Hamburg 25.03.1981 - 4 U 201/80]). Zum Einfamilienhaus: LG Krefeld WuM 10, 302. Seit 1.5.04 kann auch in den neuen Bundesländern nach § 573 II Nr 3 gekündigt werden.

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