Rn 17

Eigenbedarf (BGH ZMR 06, 702 u ZMR 19, 668) ist das zahlenmäßig am meisten geltend gemachte berechtigte Interesse des Vermieters, der nicht zwingend Eigentümer sein muss, LG Hambg ZMR 11, 789. Rechtsstreite werden häufig wegen Schadensersatzes geführt (AG Grünstadt ZMR 13, 722; Börstinghaus NZM 05, 775). Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter alle – grds keine Teilkündigung (vgl aber Karlsr WuM 97, 202) möglich – Räume für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Nicht genügend ist der bloße Wunsch, im eigenen Haus zu wohnen. Es genügt ein vernünftiges, nachvollziehbares und billigenswertes Erlangungsinteresse (Bedarfslage und Wille zur Selbstnutzung, BGH ZMR 16, 22: Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist; noch ungenügend ist eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht; LG Gießen WuM 89, 384; LG Hambg ZMR 13, 635; LG Oldenburg ZMR 15, 857). Auch wenn der Vermieter die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse gemäß § 573 I 1 an der Beendigung des Mietverhältnisses den in § 573 II aufgeführten Kündigungsgründen gleichwertig (BGH ZMR 13, 107), falls nicht eine ZweckentfremdungsVO dem entgegensteht. Eine Interessenabwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen gibt es nicht (arg e § 574, BVerfG ZMR 89, 408 = NJW 89, 3007 [BVerfG 14.09.1989 - 1 BvR 674/89], BGH ZMR 88, 130 = NJW 88, 904 [BGH 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87]). Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis mit dem Schwerpunkt auf der Wohnnutzung braucht sich der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen (BGH ZMR 15, 847).

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