Rn 5

Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a ZPO eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, ist er nach II für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet (BGH ZMR 21, 299 Rz 11). Eine vertragliche oder einseitig eingeräumte Räumungsfrist ist hingegen ebenso wie Vollstreckungsschutz gem § 765a ZPO oder eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 732 ZPO unbeachtlich.

 

Rn 6

Die Beschränkung bezieht sich nur auf die durch die Vorenthaltung verursachten Schäden; Ersatzpflichten aus anderen Gründen, zB wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache während der Vorenthaltung, sind nicht erfasst. Wird die Bewilligung einer Räumungsfrist durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben, gilt die Einschränkung bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an den Mieter (LG Siegen WuM 90, 208). Der durch die Bestimmung angeordnete Schutz findet auch im Falle der Mieterkündigung oder der einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrags Anwendung. § 571 I 3 gilt nicht.

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