Rn 3

In Ausübung der Vereinigungsfreiheit (Art 9 I GG) kann der Verein seinen Namen frei wählen, und zwar auch einen Fantasie- oder einen fremdsprachlichen Namen. Es gilt Namenseinheit, jeder Verein kann also nur einen Namen führen. Der Name muss Kennzeichnungseignung besitzen, nicht aussprechbaren Aneinanderreihungen von Buchstaben kann die Namensfunktion fehlen (München NZG 07, 320 – K.S.S., in concreto zw). Der Zusatz ›eV‹ muss nach der Eintragung geführt werden (§ 65). Die Amtslöschung (§ 395 FamFG) eines unzulässigen Vereinsnamens berührt den Bestand des Vereins nicht, allerdings ist der eV vAw zu löschen, wenn er sich auch nach Aufforderung keinen neuen Namen gibt, da ein Name wesentlicher Bestandteil der juristischen Person ist (ähnl MüKo/Leuschner Rz 11 nach hM lässt die Löschung des Namens die Rechtsfähigkeit unberührt, BGH NJW 84, 668 [BGH 09.06.1983 - I ZR 73/81]; Grüneberg/Ellenberger Rz 2).

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