Rn 2

Der Mieter kann den Mietvertrag gem §§ 569 I 1, 543 fristlos kündigen, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen (Rn 4) Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (daneben besteht ein Kündigungsrecht aus § 543 II Nr 1). Es handelt sich um eine aus sozialpolitischen Erwägungen zu Gunsten des Mieters aufgenommene Vorschrift (BGHZ 29, 289, 294). § 569 I 1 entspringt dem Bedürfnis der Fürsorge für die Gesundheit des Mieters und seiner Angehörigen (BGH ZMR 04, 338, 339). Seine praktische Bedeutung liegt nicht nur auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet. Er ist auch als Stütze für polizeiliche Maßnahmen gedacht und soll dem Mieter eine Handhabe dafür bieten, die Instandhaltung der Wohnung beim Vermieter durchzusetzen (LG Berlin ZMR 02, 752, 753). Das Recht gem §§ 569 I 1, 543 steht grds auch dem (gewerblichen) Zwischen- im Verhältnis zum Hauptvermieter zu (BGH ZMR 04, 338, 339).

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