Rn 21

›Stelle‹ sind alle öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, juristische Personen des Öffentlichen Rechtes sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen, zB das Wohnungsamt, das Jobcenter oder das Sozialamt. Auf ihre Zuständigkeit kommt es nicht an. Die Erklärung der Stelle muss dem Vermieter (BayObLG WuM 94, 568) oder dessen Prozessvertreter (LG Hamburg ZMR 96, 331) innerhalb der Schonfrist zugehen. Der Vermieter erwirbt durch die Verpflichtungserklärung einen unmittelbaren Anspruch, der neben den Anspruch gegen den Mieter tritt und vor dem Zivilgericht einzuklagen ist. Die Stelle darf an die Verpflichtungserklärung keine zusätzlichen Bedingungen knüpfen, wie die Rücknahme der Räumungsklage (LG Bielefeld WuM 94, 206) oder das Bestehenbleiben des Mietverhältnisses (LG Essen ZMR 96, 663). Eine derartige Verpflichtungserklärung ist unwirksam, es sei denn, der Vermieter ist damit einverstanden. § 174 ist nicht anwendbar (BGH NJW 02, 1194, 1195). Der Mieter muss sich bei einer auf § 543 I gestützten Kündigung ein etwaiges Verschulden der Stelle nicht nach § 278 zurechnen lassen (BGH NJW 16, 2805 [BGH 29.06.2016 - VIII ZR 173/15] Rz 15; 15, 1749 Rz 6).

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