Rn 3

Zweck des Hauptmietvertrages muss es – ggf nach einer konkludenten Änderung während der Vertragszeit – sein, die angemieteten Räume als Wohnraum weiter zu vermieten (Drasdo WuM 19, 1). Ausreichend ist es, wenn beide davon ausgehen, dass die Wohnung vom Mieter an Dritte weitervermietet werden soll. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen, nicht die tatsächlichen Verhältnisse. Unanwendbar ist § 565, wenn nach dem Hauptmietvertrag die Weitervermietung zu gewerblichen Zwecken erfolgen soll, jedoch vertragswidrig zu Wohnzwecken erfolgte (zur satzungswidrigen Gewinnerzielungsabsicht KG MDR 14, 645). Zur Weitervermietung durch eine Genossenschaft vgl LG Berlin ZMR 15, 25, durch gemeinnützigen Verein vgl GE 16, 1579 sowie als Werkwohnung vgl Frankf ZMR 17, 40, Häublein NZG 18, 720; BGH ZMR 16, 276.

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