Rn 3

Nach Rolfs (Staud § 563b Rz 3) geht es in § 563b I um die Haftung der Eintretenden für Erblasserschulden, während Häublein (MüKo § 563b Rz 3) von mietvertraglichen Altverbindlichkeiten spricht. Der Begriff der ›bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten‹ erfasst jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht nicht alle (erbrechtlich) denkbaren Erblasserschulden, die auch noch dann bejaht werden, wenn zwar wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen noch der Sphäre des Erblassers zuzurechnen sind, die Verbindlichkeit jedoch erst in der Person des Erben entsteht (vgl FAKomm-ErbR/Frieser § 1967 Rz 5). Auch in gegenständlicher Hinsicht werden nur Teile der Erblasserschulden erfasst, nämlich solche, die aus dem Mietverhältnis selbst stammen, dh unmittelbar auf dem Mietvertrag beruhen.

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