Rn 8

Da die mietvertragsgebundenen Erblasserschulden letztlich den Erben treffen und andererseits durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses dessen Identität gewahrt bleibt, ist es konsequent, bei Mietvorauszahlungen (auch Mieterdarlehen und Baukostenzuschüsse) des Verstorbenen, die den Eintretenden im Außenverhältnis zum Vermieter entlasten, eine Herausgabe dieser ›ersparten Aufwendungen‹ zugunsten des Erben anzuordnen. Die Ausgleichspflicht – im Gesetz als Herausgabepflicht formuliert – trifft alle in das Mietverhältnis kraft Gesetzes Eintretenden oder dieses Fortsetzenden (zur Kaution KG FamRZ 18, 677).

 

Rn 9

Die Vorschrift korrespondiert in erster Linie mit der Norm des § 547, nämlich dem Anspruch des Eintretenden gegen den Vermieter auf Herausgabe nicht abgewohnter Mietvorauszahlungen. Der Anspruch des Erben aus § 563b II wird nicht als Bereicherungsanspruch qualifiziert (vgl Staud/Rolfs § 563b Rz 18), weshalb sich der Eingetretene ggü dem Erben auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (vgl § 818 III) berufen kann, obwohl ausgerechnet § 547 I 2 auf Bereicherungsrecht verweist.

 

Rn 10

Der Anspruch des Erben auf Herausgabe entsteht zeitlich gestaffelt bei Fortbestehen des Mietverhältnisses mit jeder fälligen Mietrate in Höhe der beim Eintretenden realisierten Ersparnis. Die Herausgabe des Erlangten durch den Eintretenden wird hier zweckmäßigerweise durch Abtretung seiner Forderung ggü dem Vermieter gestützt auf § 547 ggü dem Erben erfüllt werden. Da Abtretungsgegenstand auch künftige Forderungen sein können, ist es nicht zwingend, dass der Ausgleichsanspruch des Erben hinsichtlich der Fälligkeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses hinaus geschoben wird (MüKo/Häublein § 563b Rz 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge