Rn 17

Notwendig ist eine besonders enge Bindung mit dem Mieter (LG München I NZM 05, 336 stellt strenge Anforderungen, lässt enge Freundschaft nicht genügen und fordert eine Bindung, die eine weitere gleicher Art nicht zulässt). Auf eine sexuelle Beziehung kommt es nicht an; ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis genügt (LG Berlin ZMR 16, 289). Ob ein Eintrittsrecht gegeben ist, muss iRe Gesamtabwägung im Einzelfall festgestellt werden (BGH ZMR 93, 261). Indizien sind: Versorgung von Kindern oder Angehörigen, Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners (BGH ZMR 93, 261), Verbringen von gemeinsamer Freizeit (Hamm NJW-RR 99, 1233).

 

Rn 18

Auf Dauer bedeutet, dass der gemeinsame Haushalt nach den Vorstellungen des Mieters und der anderen Person für einen langen Zeitraum bestehen sollte. Bereits bei der Gründung kann dies der Fall sein. Bloße Wohngemeinschaften sind idR nicht auf Dauer angelegt. Anders kann dies bei Lebensgemeinschaften älterer Menschen sein (BTDrs 14/4553, 61).

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