Rn 25

Die Frist beträgt einen Monat nach positiver Kenntniserlangung (vgl Horst NZM 22, 238) vom Tod des Mieters. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus. Es besteht keine Erkundigungspflicht (Sternel ZMR 04, 717). Bei einem verschollenen Mieter kommt es auf die Bestandskraft der Todeserklärung an. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. Fristablauf ggü nicht voll geschäftsfähigen Personen ist gem III 2 gehemmt (Verweis auf § 210). Bei Fristversäumnis kommt keine Wiedereinsetzung in Betracht. Strittig ist, ob der Eingetretene analog § 1956 die Fristversäumnis anfechten kann (Lammel § 563 Rz 45, Sternel ZMR 04, 717).

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