Rn 20

Einbringen bedeutet ein vom Mieter gewolltes Hineinbringen in die Mieträume zu Beginn oder während der Mietzeit (BGH ZMR 18, 496; Frankf ZMR 06, 609 und BGH ZinsO 18, 388 für betrieblich genutzte Fahrzeuge). Entspr gilt, wenn sich die Sache bereits vor Beginn des Mietverhältnisses in den Mieträumen befand. Höchstpersönlich muss die Einbringung nicht erfolgen; es genügt ein Fremdhandeln unter Billigung des Mieters. Für die Entstehung des Vermieterpfandrechts ist es unerheblich, ob der Mieter das Entstehen des Pfandrechts bedacht hat, da das Einbringen ein bloßer Realakt (Staud/Emmerich § 562 Rz 10) ist. Daher setzt es auch keine Geschäftsfähigkeit voraus, solange die Fähigkeit zu willensgetragenem Handeln gegeben ist (Sternel MietR III Rz 263). Auch Sachen, die auf dem gemieteten Grundstück erst erzeugt werden, gelten als eingebracht.

 

Rn 21

Nicht eingebracht sind hingegen Sachen, die bloß vorübergehend eingestellt werden. Erforderlich ist grds ein beabsichtigter Verbleib für die Dauer der Mietzeit oder zumindest für einen längeren Zeitraum. Die Abgrenzung (Staud/Emmerich § 562 Rz 11; Ddorf ZMR 00, 510, 512, LG Neuruppin NZM 00, 962) kann im Einzelfall problematisch sein.

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