Rn 16

Nach der zwingenden Norm des § 562 I 2 erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (Spieker ZMR 02, 327, 328 f; LG Berlin GE 11, 1310). Das gilt für die nach §§ 811 I, 811c I ZPO unpfändbaren Sachen; nach hM auch für Hausratsgegenstände des § 812 ZPO (LSG NRW ZMR 08, 804; vgl Staud/Emmerich § 562 Rz 22). Austauschpfändung nach § 811a ZPO ist unzulässig. Das steht einer faktischen Räumung durch Pfandrechtsausübung entgegen (Horst NZM 22, 235)

 

Rn 17

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unpfändbarkeit ist derjenige der Geltendmachung des Pfandrechts. Sachen können noch während der Mietzeit pfändbar werden.

 

Rn 18

Die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts zugunsten des Vermieters an unpfändbaren Sachen ist als Umgehungsgeschäft unwirksam; vgl Rn 23.

 

Rn 19

Nimmt der Vermieter unpfändbare Sachen unter Berufung auf sein angebliches Vermieterpfandrecht an sich und verwertet sie, macht er sich ggü dem Mieter schadensersatzpflichtig. Dies gilt insb, wenn der Vermieter ggü dem Gerichtsvollzieher iRd Räumungsauftrags beantragt – unter Hinweis auf sein vermeintliches Vermieterpfandrecht – unpfändbare Sachen des Mieters im Mietobjekt zurückzulassen. Dieses Verhalten wird als verbotene Eigenmacht des Vermieters gewertet. Der Mieter soll ggf im Wege einstweiliger Verfügung die Herausgabe erzwingen können (vgl Schuschke WuM 04, 137, 139; ders NZM 05, 684 zum ›Berliner Modell‹). Dies steht einer Einschränkung des Räumungsauftrags aber nicht entgegen (vgl BGH DGVZ 03, 88; AG Wedding ZMR 04, 760; BGH NZM 09, 660, ZMR 06, 199; Riecke DGVZ 04, 147 sowie FS Blank 563).

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