Rn 4

Die für eine Modernisierungsmaßnahme vom Vermieter geltend gemachten Kosten (§ 559 Rn 8) dürfen, bezogen auf die Wohnung, deren Miete erhöht wird, vor Abzug der Kosten für Erhaltungsmaßnahmen (Rn 9) nicht den Betrag von 10.000 EUR übersteigen.

 

Rn 5

Werden verschiedene Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt und handelt es sich bei einem Teil der Maßnahmen um reine Erhaltungshaltungsmaßnahmen, so müssen die Kosten, die auf diese Maßnahmen entfallen, allerdings herausgerechnet werden (BTDrs 19/4672, 32). Handelt es sich zwar nicht um eine reine Erhaltungshaltungsmaßnahme, ist das aber ihr Schwerpunkt (= 50 % + x), sollte Entsprechendes gelten.

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