Rn 12b

Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter nicht verlangen konnte, sind nach hM im Verhältnis zur durchschnittlichen Lebensdauer der betroffenen Anlage, des Bauteils oder der Einrichtung von den Gesamtkosten abzuziehen, wenn sie bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer Nutzungsdauer (ab-)genutzt worden sind (BGH ZMR 20, 925 Rz 41; aA Schindler NZM 21, 261). Diese Voraussetzung ist bereits zu bejahen, wenn der Zeitraum größer als 10 vH ist (Hinz MDR 21, 1436 Rz 20; str). Zur Feststellung/Orientierung können Lebensdauerkataloge dienen, wie sie zB vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), vom Bund Technischer Sachverständiger e.V., vom Schweizerischen Hauseigentümerverbands (HEV) und vom Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MV) veröffentlicht werden. Bsp. Ein Bauteil ist nach den Lebensdauerkatalogen nach 20 Jahren erschöpft. Die Kosten seiner Erhaltung sind dann tw abzuziehen, wenn es bereits länger als 2 Jahre genutzt wird. Liegt es so, ist dann zu ermitteln, wie lange eine Anlage, ein Bauteil oder Einrichtung durchschnittlich mangelfrei iSv § 536 funktionsfähig ist. Weiter ist zu berechnen/zu schätzen, wie lange die Anlage, das Bauteil die Einrichtung noch konkret mangelfrei geblieben wäre. Nachfolgend ist zu berechnen/zu schätzen, wie hoch die Erhaltungskosten bei Mangeleintritt gewesen wären. Anteilige ›Sowieso-Kosten‹ gibt es an dieser Stelle nicht (aA Schindler NZM 21, 261). Bsp. Ein Dach (Betonsteine) hält grds 40 Jahre. Es ist im Fall bereits 20 Jahre alt. Dann wäre es statistisch gesehen voraussichtlich noch 20 Jahre mangelfrei gewesen. Hätten die Erhaltungskosten nach 40 Jahren einen Betrag von 50.000 EUR erreicht (Stand heute), muss sich der Vermieter, der iRe Modernisierungsmaßnahme das Dach neu eindecken lässt, von den Gesamtkosten pauschal 25.000 EUR abziehen lassen (= 1/2).

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