Rn 12

Die erforderlichen Erhaltungskosten müssen errechnet werden. Ist eine konkrete Angabe nicht möglich, können sie subsidiär (s.a. Hinz NZM 13, 209, 223) nach § 559 II Hs 2 analog § 287 ZPO geschätzt werden (BGH NJW 15, 934 [BGH 17.12.2014 - VIII ZR 88/13] Rz 45). Mit einer Schätzung sollen überzogene Anforderungen an die Berechnung des Abzugs vermieden werden (BTDrs 17/10485, 24). Die darlegungs- und beweisbelastete Partei (s.a. Rn 13) hat dazu die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen (Siegmund MietRB 22, 19, 22).

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