Rn 20a

Dem Mieter obliegt es nicht, Teile seiner Wohnung unterzuvermieten, er ist aber gehalten, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen (KG GE 07, 907; ZMR 82, 318 [KG Berlin 28.05.1981 - 8 W RE-Miet 4712/81]; s.a. LG Berlin NJW 21, 3473 Rz 10). Bsp: Verdopplung der Miete ist mit Blick auf § 22 SGB II ggf keine Härte (KG GE 07, 907). Hat der Mieter nach Zahlung der erhöhten Miete trotz Inanspruchnahme von Sozialleistungen lediglich noch ein Existenzminimum oder käme es zu einem Kostensenkungsverfahren, deutet dies aber auf eine Härte hin (s.a. LG Berlin NJW 21, 3473 Rz 10; IMR 16, 317; NZM 99, 705). Nach hM ist zulasten des Mieters zu berücksichtigen, wenn er – gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen – eine ›viel zu große Wohnung‹ angemietet hat und dadurch seine Leistungsfähigkeit geringer ist (BGH NJW 20, 835 Rz 25; LG Berlin NJW 21, 3473 [LG Berlin 29.09.2021 - 64 S 111/20] Rz 16). Insoweit soll es darauf ankommen, ob die Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für die Mieterbedürfnisse ›deutlich zu groß‹ ist (BGH NJW 20, 835 Rz 28). Nach Ansicht des BGH sollen bei dieser Ermittlung die ›Verwurzelung des Mieters in der Wohnung‹ und seine ›gesundheitliche Verfassung‹ sowie ›weitere im Einzelfall gegebene Gesichtspunkte‹ eine Rolle spielen können (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 28). Stellungnahme. Diese Aspekte sind unerheblich. § 559 IV 1 will sie nicht schützen und ist dafür auch nicht geeignet. Richtig ist hingegen, zu berücksichtigen, dass der Mieter seine Leistungsfähigkeit ggf verringert hat.

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