Rn 18

Im Grundsatz kommt nur ein Sachverständigengutachten in Frage (BGH NZM 21, 88 Rz 27; NJW 11, 2284 [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 227/10] Rz 20). Dies gilt auch dann, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält (BGH ZMR 21, 727 Rz 14) und über eine breitere Datengrundlage verfügt (BGH ZMR 21, 727 Rz 27; NZM 21, 88 Rz 50; NJW 14, 292 Rz 25). Bei einem Sachverständigengutachten kommen unterschiedliche wissenschaftliche Bewertungsmethoden in Betracht (BGH NJW 19, 3142 Rz 31). Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode ist generell dem – insoweit sachverständig beratenen – Tatrichter vorbehalten (BGH NZM 21, 88 [BGH 18.11.2020 - VIII ZR 123/20] Rz 27; NJW 19, 3142 Rz 31). Eine vollständige Mitteilung der Anschriften der Vergleichswohnungen im Gutachten ist geboten, wenn diese Angaben für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich wären (BGH NJW 19, 3142 Rz 39). Das angemessene Verhältnis von Neuvermietungen und Änderungen von Bestandsmieten ist nicht mehr gewahrt, wenn Bestandsmietenänderungen im maßgeblichen Zeitraum nicht oder nur in einem vernachlässigbar geringen Umfang in die Bewertung einbezogen werden (BGH NJW 19, 3142 [BGH 24.04.2019 - VIII ZR 62/18] Rz 50). Ergibt sich auch nach Berücksichtigung der gesetzlichen Wohnwertmerkmale eine breite Streuung, darf die ortsübliche Einzelvergleichsmiete nicht mit dem oberen Wert dieser Streubreite gleichgesetzt werden. Stützt der Sachverständige seine Ausführungen zum gesetzlichen Wohnwertmerkmal ›Größe‹ auf empirische Grundlagen, müssen diese richtig sein.

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