Rn 17

Der Vermieter darf bei der Einordnung für besondere Merkmale seiner Wohnung keine Zuschläge erheben, etwa für nicht auf den Mieter abgewälzte Kosten für Kleinreparaturen (LG Dortmund NZM 07, 245, 246; AG Frankfurt WuM 06, 204 [AG Frankfurt am Main 14.02.2006 - 33 C 3732/05-67]). Der Vermieter darf auch keinen Zuschlag in dem Fall nehmen, dass eine Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist (BGH NJW 12, 145 Rz 17); dies gilt auch nach Entlassung einer Wohnung aus der Preisbindung (BGH NJW 12, 145 [BGH 09.11.2011 - VIII ZR 87/11] Rz 17). Etwas anderes gilt bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum. Hier kann der Vermieter die Kostenmiete einseitig um den in der II. BV geregelten Betrag erhöhen (BGH NJW 10, 1590 [BGH 24.03.2010 - VIII ZR 177/09] Rz 21). Etwas anderes gilt ferner dann, wenn die Wohnung teilgewerblich genutzt werden darf (BayObLG NJW-RR 86, 892; LG Berlin ZMR 98, 165, 166), eine Untervermietung erlaubt ist, die Wohnung möbliert vermietet ist (Fleindl WuM 18, 544, 545) oder der Mietspiegel Zuschläge ausdrücklich vorsieht.

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