Rn 7

Das Mieterhöhungsverlangen ist ggü dem Mieter geltend zu machen. Bei mehreren Mietern ist das Mieterhöhungsverlangen wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses (und weil alle Mitmieter gemeinschaftlich die Mieterseite des bestehenden Mietverhältnisses bilden) grds an alle Mitmieter zu richten und muss allen zugehen (BGH ZMR 04, 492; § 535 Rn 79).

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