Rn 17

Bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete können nur Wohnungen herangezogen werden, deren Miete frei vereinbar ist, § 558 II 2. Ausgenommen ist ferner Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Hierzu ist nach § 558 II 2 neben dem ersten und zweiten Förderweg auch sozialer Wohnungsbau des dritten Förderweges zu zählen, da seine Miete üblicherweise iRe Förderzusage unterhalb der Marktmiete festgelegt wird. Ist die Miethöhe nicht mehr durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt, wirken diese Maßnahmen aber faktisch maßgeblich fort, müssen die Mieten beim Vergleich vorübergehend noch ausscheiden.

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