Rn 28

Hat der Vermieter keine Kenntnis von der Höhe der zu zahlenden Abgabe, steht ihm nach § 558 IV 2 ein Auskunftsanspruch zu; er kann frühestens vier Monate vor Wegfall der Bindung verlangen, innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichzahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Die Verpflichtung des Mieters erstreckt sich auf die Auskunft; Belege muss er nicht vorlegen. Sofern dem Vermieter durch die unvollständige, falsche oder verspätete Auskunft ein Schaden entsteht, schuldet der Mieter gem §§ 241 II, 280 I 1 Schadensersatz (Kinne ZMR 01, 775, 779). Kommt der Mieter seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann auf Auskunft geklagt werden. Alternativ kann der Vermieter die Zahlung der höchstmöglichen Abgabe unterstellen (LG Köln ZMR 98, 783).

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