Rn 11a

Bei einer Staffelmietvereinbarung besteht die Möglichkeit, dass die vereinbarte Miete im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung der marktüblichen Miete abweicht. Der Mieter bleibt idR dennoch auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn, die Parteien hätten eine abw Regelung getroffen (BGH NJW-RR 05, 236, 237; ZMR 02, 654, 655).

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