Rn 30

§ 556g schließt andere Rechte des Mieters, etwa aus §§ 280 I, 241 II, § 826 oder § 823 II iVm § 263 StGB, nicht aus. Die Rügeobliegenheit ist nicht entspr anwendbar (aA Abramenko MDR 15, 921, 923 für einen Vertragsabschlusses zu überhöhtem Preis).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge