Rn 7

Die Rechtsverordnung muss – was nicht selbstverständlich ist – nach § 556d II 5 ›begründet‹ werden. Nach § 556d II 6 ist anzugeben, dass, warum und in welchem Umfang ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten vorliegt, dort also die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (BGH ZMR 19, 845 Rz 18). Dazu sind der auf die einzelne Gemeinde bezogene Bewertungsmaßstab und das daraus für die einzelne Gemeinde resultierende Ergebnis offenzulegen (BayVerfGH NJW-RR 17, 777 [KG Berlin 01.02.2017 - 13 UF 163/16] Rz 29).

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