Rn 16

Fehlen die Voraussetzungen, kann der Vermieter die fiktiv zu berechnenden bisherigen Betriebskosten gem §§ 7 II, 8 III HeizkostenV verlangen, nicht aber sonstige Kosten des Energielieferanten (Pfeifer MietRB 13, 94, 102; Horst MDR 13, 189, 193). Bezugspunkt der Berechnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Heizungsanlage. Denn der Mieter kann nach § 5 WärmeLV vom Wärmelieferanten verlangen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises als jew gesonderte Kosten auszuweisen, die den umlegbaren Betriebskosten nach §§ 7 II, 8 II HeizkostenV entsprechen. Diese Berechnungsmethode versagt bei einer Umstellung auf Fernwärme. Hier wird man mit den fiktiven Kosten der alten Anlage arbeiten müssen, wobei eine Berechnung entspr § 8 Nr 2 WärmeLV naheliegt. Hinzu kommt eine Anpassung entspr den Preissteigerungen für die fiktiven Kostenbestandteile. Möglich ist es, dass der Übergang zu einer Senkung der Kosten führt. In diesen Fällen können, auch wenn die Voraussetzungen des § 556c BGB und der WärmeLV nicht vorliegen, nur die niedrigeren, tatsächlich entstehenden Kosten umgelegt werden. Das entspricht den allgemeinen mietnebenkostenrechtlichen Grundsätzen, dass sich der Vermieter an der Mietnebenkostenumlegung nicht bereichern darf und dass nur tatsächlich entstehende Kosten umleget werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge