Rn 14

§ 556c II verlangt, dass der Vermieter die Umstellung spätestens 3 Monate zuvor in Textform (§ 126b) ankündigt. Die Einzelheiten sind in § 11 II WärmeLV geregelt. Die Umstellungsankündigung muss danach Angaben enthalten 1. zur Art der künftigen Wärmelieferung, 2. zur voraussichtlichen energetischen Effizienzverbesserung nach § 556c I 1 Nr 1 oder zur energetisch verbesserten Betriebsführung nach § 556c I 2 (der Vermieter auf allg anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen), 3. zum Kostenvergleich nach § 556c I 1 Nr 2 und nach den §§ 810 WärmeLV einschl der ihm zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen, 4. zum geplanten Umstellungszeitpunkt, 5. zu den im Wärmeliefervertrag vorgesehenen Preisen und den ggf vorgesehenen Preisänderungsklauseln.

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