Rn 17

Die Mietvertragsparteien können nach hM als Umlageschlüssel die Größe eines Miteigentumsanteils vereinbaren (BGH GE 05, 360 unter II 3; s.a. NJW 09, 283 Rz 28 und ZMR 04, 662 unter II 2 d) – auch in einem Formularmietvertrag (AG Düsseldorf DWW 91, 373; Blank WuM 04, 446). Dieser Umlageschlüssel ist – wenigstens in Ausnahmefällen – allerdings fragwürdig und kann den Mieter benachteiligen (Elzer ZMR 19, 825, 830; Langenberg NZM 04, 361, 362).

 

Rn 18

Weicht die Größe der Miteigentumsanteile mehr als 25 % von der Wohnfläche ab (aA Nüßlein PiG 76, 105: 10 %; Derleder WuM 08, 444, 452: 40 %), und war die Abweichung dem Mieter nicht erkennbar, va, weil der Vermieter eine Aufklärung unterließ, kann der Mieter gem. § 242 eine Änderung des Umlageschlüssels verlangen (Rn 31; s.a. Derleder WuM 08, 444, 452).

 

Rn 19

Ein Änderungsanspruch ist va dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 10 II WEG vorliegen. Bis zu einer Änderung kann der Mieter in diesem Falle die von ihm zu zahlenden Betriebskosten angemessen kürzen.

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