Rn 156

Der Vermieter muss eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in seinen Büroräumen oder in den Büroräumen seines Bevollmächtigten – idR eine Hausverwaltung – anbieten (BGH NJW 06, 1419 Rz 21). Hat der Vermieter (der Verw) seinen Sitz an einem anderen Ort, muss Einsicht am Ort der Mietsache – gesamtes Stadtgebiet – angeboten werden (LG Berlin ZMR 19, 865; s.a. AG Höxter IMR 22, 138). Ein Anspruch auf Übersendung der Belege besteht nicht. Der vermietende WEigtümer muss den Mieter zu einer Einsichtnahme in den Büroräumen des WEG-Verw ermächtigen. Ein Anspruch, die WEG-Beschl zu sehen, besteht nach hM nicht (BGH ZMR 12, 173 Rz 5); dies kann für Beschl nach § 16 II 2 bei § 556a III 1 aber nicht gelten. Die Mietvertragsparteien können den Ort der Belegeinsicht unter Wahrung der §§ 305 ff vereinbaren (LG Freiburg NZM 12, 23 [LG Freiburg 24.03.2011 - 3 S 348/10]; AG Wiesbaden WuM 00, 312 [AG Wiesbaden 19.04.2000 - 92 C 461/00 - 28]). Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn von vornherein eine Belegeinsicht an einem weit entfernten Ort vereinbart werden soll.

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