Rn 2

Die Vertragsparteien können eine Vereinbarung über Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erst nach Abschluss des Mietvertrags (›logische Sekunde‹) und nur aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen treffen. Generelle Vereinbarungen sind mithin ebenso unzulässig wie Vereinbarungen vor Abschluss des Mietvertrags. Ein neuer Vermieter tritt nach § 566 I oder § 57 ZVG in die Vereinbarung ein. Mit einem neuen Mieter ist eine neue Vereinbarung zu treffen (Abramenko § 3 Rz 6).

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