Rn 16

Sämtliche ernsthaft in Frage kommenden Härtegründe sind entsprechend § 555c II Nr 1 ihrem Kern nach zu benennen und zu begründen. Der Mieter muss konkret darlegen, warum seiner Meinung nach eine Härte für ihn oder die anderen Geschützten vorliegt. Notwendig ist dazu eine einzelfallbezogene und auf die Modernisierungsmaßnahme zugeschnittene Begründung.

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