Rn 7

Eine ›Härte‹ kann in dauerhaften baulichen Folgen aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme liegen, va im Verlust von Wohnfläche (LG Berlin GE 15, 916: dort verneint), im erheblichen Verlust von Fenster- oder Stellflächen, in negativen Änderungen des Wohnungsgrundrisses (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 23), der Senkung der Raumhöhe, schädlichen Baustoffen, Verschattung der Mieträume oder anderen maßgeblichen Belästigungen (AG Hamburg WuM 02, 487 [AG Hamburg 05.02.2002 - 48 C 322/01]: Müllcontainerbox vor Schlafzimmerfenster). Eine Härte wird idR nur bei den Mieträumen selbst anzunehmen sein, kann aber auch bei der Mietsache vorkommen (zB Verlust des Fahrradkellers oder eines Spielplatzes). Was gilt ist eine Frage des Einzelfalls, va des individuellen Interesses des Betroffenen (Rn 4) an der Beibehaltung.

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