Rn 6

Geschützte Interessen der nach Rn 4 Betroffenen können durch die für die angekündigte Modernisierungsmaßnahme vorzunehmenden baulichen Maßnahmen (Schmutz, Dreck, Erschütterungen, Intensität usw) verletzt werden (AG Bremen WuM 17, 493). Die Belästigungen müssen nicht in den angemieteten Räumen verursacht werden (AG Bremen WuM 17, 493). Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher sie sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen (LG Berlin WuM 16, 282, 283 [LG Berlin 17.02.2016 - 65 S 301/15]). Die vorübergehende Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen in ein Hotel kommen idR nur in Betracht, wenn besonders schwerwiegende, zwingende Gründe für die Modernisierung sprechen oder der Mieter durch den vorübergehenden Wohnungswechsel nicht wesentlich in seinen Lebensgewohnheiten beeinträchtigt wird, was zB bei einem alleinstehenden Mieter mit geringem Hausrat und vorwiegend aushäusiger Lebensweise (ausnahmsweise) der Fall sein kann (LG Berlin NJW 16, 2582 [OLG Schleswig 19.02.2016 - 1 U 157/14]; WuM 15, 486). Dass mit der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme als solcher (wesentliche) Beeinträchtigungen verbunden sind, kann idR die Duldungspflicht allerdings nicht dauerhaft ausschließen (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 16). Etwas anderes kann idR nur bei Krankheit (LG Berlin IMR 15, 272: Bauchspeicheldrüsenkrebs; LG Berlin IMR 15, 396: ›Dekompensation‹ bis zur existentiellen Krise), hohem Alter, bei Behinderungen oder Vergleichbarem gelten (s.a. LG Berlin GE 14, 55). Die Beeinträchtigungen können indes dazu führen, dass die Modernisierungsmaßnahme zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen ist, zB im Sommer (s.a. LG Berlin GE 15, 791), zu einer anderen Tageszeit oder an einem anderen Tag, oder dass zeitweise Ersatzwohnraum zu stellen ist.

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