Rn 12

Für eine Modernisierungsmaßnahme können nach § 555d II 1 ›Belange‹ der Energieeinsparung und des Klimaschutzes streiten. Geht es um eine Modernisierungsmaßnahme iSv § 555b Nr 1 oder Nr 2 ist dies grds unzutreffend, da es doch gerade darum geht zu fragen, ob diese zu dulden sind (für eine Modernisierungsmaßnahme kann diese selbst nicht streiten). Dabei liegt zwar nahe, dass die Modernisierungsmaßnahme eher zu dulden ist, je mehr Energie eingespart wird. Dieses ist aber kein zusätzlicher Prüfstein, sondern erhöht das Gewicht der Modernisierungsmaßnahme iSv § 555b Nr 1 oder Nr 2 im Rahmen der Abwägung. Geht es um eine andere Modernisierungsmaßnahme, ist hingegen sehr zweifelhaft, dass ›Belange‹ der Energieeinsparung und des Klimaschutzes für diese Maßnahme streiten könnten.

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