Rn 1

§ 555a ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er gibt dem Vermieter die Möglichkeit, seine aus § 535 I 2 folgende Gebrauchs- und Erhaltungspflicht (§ 535 Rn 134 ff) auch gegen den Willen des Mieters zu erfüllen. Beeinträchtigungen aus einer zu duldenden Erhaltungsmaßnahme können daher auch kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gem § 320 iÜ begründen (KG ZMR 13, 529). Der Mieter hat allerdings neben dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 555a III (Rn 16) einen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sowie auf Schutz seines Eigentums und Besitzes sowie auf Minderung. Zum Anwendungsbereich s Vor § 555a Rn 3a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge