Rn 13

Gemeint sind bauliche Maßnahmen, die den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung des Mieters verhindern, erschweren oder zumindest unwahrscheinlicher machen können. Der Anspruch umfasst in der Wohnung zB Wohnungstürspione, einbruchshemmende Türen und Fenster, Alarmanlagen etc. Außerdem kann der Mieter etwa die Erlaubnis zur Errichtung von einbruchsschützenden Anlagen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen des Mietgrundstücks/-objekts beanspruchen, zB ein Schließsystem an der Hauseingangstür. Gegenläufige Interessen anderer Mieter im selben Objekt sind iRd Interessenabwägung nach I 2 aufseiten des Vermieters zu gewichten/bewerten.

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