Rn 2

§ 553 enthält bei Wohnraummiete eine Ausnahme von § 540 I 1 (Unzulässigkeit einer Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte), um den Bestandsschutz dem Mieter zu erhalten, der die Wohnung teilweise (eine vollständige Überlassung ist unzulässig, AG/LG Hamburg ZMR 05, 297 sowie Streyl NZM 05, 364) einen anderen überlassen möchte, BGH NJW 85, 130, 131. Gem MietRRG soll neben Ehe (zur Ehewohnung vgl BGH ZMR 13, 868) und Familie zukünftig auch der ›auf Dauer angelegte gemeinsame Haushalt mietrechtlich besonders zu schützen‹ sein. Die Aufnahme eines Lebensgefährten (BGH NJW 04, 56 = ZMR 04, 100) bleibt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (Hinz JR 04, 379, aA LG Berlin ZMR 17, 732; Bieber JurisPR-MietR 15/19 Anm.1); zur beruflichen Nutzung vgl Schmid MDR 09, 1263. Zur Untervermietung an Touristen: Möglichkeiten und Grenzen vgl Flatow AnwZert MietR 14/20 Anm 2.

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