Rn 3

Es besteht keine gesetzliche Anzeigepflicht des Mieters hinsichtlich eingebrachter Sachen und der späteren Wegnahmeabsicht. Der Vermieter muss durch Besichtigung (vgl Herrlein ZMR 07, 247) oder gesonderte Vertragsvereinbarung zur Kenntnis über Mietereinbauten gelangen. Eine über die Anzeigepflicht hinausgehende Anbietpflicht des Mieters kann nicht vereinbart werden (arg Art 14 III GG, vgl Lammel § 552 Rz 6). Für Fernwärmenetze gilt § 552 nicht analog (LG Stuttgart CuR 19, 50 Rz 163 ff)

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