Rn 11

Die Urkunde muss grds das gesamte Rechtsgeschäft enthalten. Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden (München ZMR 21, 37; Naumbg WuM 00, 671; Sommer in: Schmid/Harz, Mietrecht, § 550 Rz 21). Die Einzelangaben müssen nicht exakt bestimmt sein; es genügt Bestimmbarkeit (BGH DWW 13, 334): Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände kann zurückgegriffen werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorgelegen haben (LG Bochum ZMR 21, 114; BGH ZMR 09, 273).

 

Rn 12

Die hM (Hamm ZMR 98, 622; KG ZMR 08, 615) lässt jedoch Ausnahmen für unwesentliche Nebenabreden zu. Schon allein im Hinblick auf die dadurch entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten ist dem nicht zuzustimmen (Schmid GE 02, 1041). Werden mehrere Regelungen zu einem rechtlich einheitlichen Geschäft zusammengefasst, so unterliegt das gesamte Rechtsgeschäft der Form (BGH MDR 81, 308). Bestehen für die zusammengefassten Regelungen unterschiedliche Formvorschriften, zB Vorkaufsrecht in einem Mietvertrag, müssen diese gewahrt sein (BGH GE 94, 1048 = DWW 94, 283), wobei die notarielle Beurkundung die Schriftform nach § 126 IV ersetzt. Aus der Urkunde muss sich deshalb nicht ergeben, ob die Annahmefrist gewahrt ist; bei verspäteter Annahme eines Angebots und konkludenter Zustimmung der anderen Partei, ist die Form gewahrt, wenn die Vertragsurkunde der Schriftform entspricht (BGH NJW 10, 1518 = ZMR 10, 593).

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