Rn 4

§ 550 findet Anwendung, wenn die Mietvertragsdauer ein Jahr überschreitet, wobei der Beginn des Mietverhältnisses maßgeblich ist. Unter § 550 fallen auch Mietverhältnisse auf Lebenszeit und Mietverhältnisse, die eine so lange Kündigungsfrist vorsehen, dass sie nicht mindestens jährlich aufgelöst werden können. Entspr gilt für Mietverträge, bei denen das Kündigungsrecht einer oder beider Parteien für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist (Hambg MietRB 15, 357, BGH ZMR 08, 883). Dasselbe muss auch dann gelten, wenn die Kombination von vereinbarter Kündigungsfrist und Ausschluss des Kündigungsrechts auf bestimmte Zeit dazu führt, dass der Zeitraum für die Beendigung eines Mietverhältnisses länger ist als ein Jahr (Sommer in: Schmid/Harz, Mietrecht, § 550 Rz 4). (Änderungs-)Vereinbarungen, die nicht über ein Jahr hinaus relevant sind, fallen nicht unter § 550 (KG ZMR 18, 303; BGH ZMR 22, 23).

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