Rn 3

Der Vertragszweck zum Gebrauch nur für einen kurzen, absehbaren Zeitraum muss im Mietvertrag enthalten sein. Dies ist häufig bei Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen der Fall. Ebenso bei Vermietung für die Zeit einer berufs- bzw reisebedingten Abwesenheit des Vermieters oder bei Mietverhältnissen mit Monteuren am Montageort. Ob der Gebrauch vorübergehend ist, bemisst sich nach dem Einzelfall; der Zeitraum kann auch ein Jahr übersteigen (Grüneberg/Weidenkaff § 549 Rz 15). Maßgeblich ist, ob nur ein kurzzeitiger Sonderbedarf iSd Nr 1 oder allgemeiner Wohnbedarf gedeckt werden soll (Frankf ZMR 91, 63). Im letzteren Fall greift Nr 1 dem Gesetzeszweck nach nicht, die §§ 549 ff gelten uneingeschränkt. Eine Befristung im Mietvertrag ist lediglich Indiz (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 549 Rz 32). Da bei Mietverhältnissen mit Studenten oder Wohngemeinschaften zumeist allgemeiner Wohnbedarf gedeckt wird, fallen diese nicht unter Nr 1 (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 549 Rz 32).

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