Rn 11

Mehrere Mieter haften für die Erfüllung der Rückgabepflicht als Gesamtschuldner (BGH NJW 96, 515). Dies gilt auch für denjenigen Mieter, der vorzeitig ausgezogen ist (BGH NJW 96, 515; KG ZMR 06, 526), da ohne Zustimmung aller Beteiligten sein Mietvertrag nicht beendet wurde (BGH ZMR 05, 610). Der ausziehende Mieter sollte daher die Zustimmung des verbleibenden Mieters zur Kündigung einholen, erforderlichenfalls im Klagewege (vgl bei geschiedenen Eheleuten Köln ZMR 06, 770). Nach dem Auszug hat er zur Erfüllung der Rückgabepflicht mit allen zulässigen tatsächlichen und rechtlichen Mitteln auf die verbliebenen Mieter einzuwirken (HansOLG ZMR 09, 603).

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